Grundsätzlich sind Kosten der Heimunterbringung nicht als außergewöhnliche Kosten von der Steuer abzugsfähig. Dies begründet sich damit, dass diese Kosten Kosten der allgemeinen Lebenshaltung darstellen.
Was aber nun, wenn nachträglich – nach bereits erfolgter Heimunterbringung – grundsätzlich abzugsfähige Pflegekosten hinzukommen?
Hierzu hat sich nun das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 15.12.2016 geäußert. Es hält die Kosten der Heimunterbringung nur für abzugsfähig, wenn die Kosten ausschließlich auf der Erkrankung beruhten. Zum notwendigen Nachweis reiche die Einstufung in die Pflegestufe I allerdings nicht aus.
Das Finanzgericht Niedersachsen 12 K 206/14 hat zum Zwecke der Rechtsfortbildung die Revision zugelassen.