Praktikum und Lohn – Der „Praktikant als Arbeitnehmer“ (Nachricht A 2016/099)


Arbeitsrecht LogoSchon seit längerem ist bekannt, dass die Bezeichnung eines Vertrages als „Praktikumsvertrag“ keinerlei Relevanz im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen hat.

Um einen „echten (unentgeltlichen) Praktikumsvertrag“ handelt es sich bereits aufgrund älterer Rechtsprechung nur dann, wenn die Tätigkeit des Beschäftigten im Wesentlichen den Gegenstand der Aus-  und Weiterbildung umfasste.

Mit Einführung des Mindestlohngesetzes hat der Gesetzgeber diese dezidierte Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit teilweise in der Regelung des § 22 MiLoG aufgegriffen.

Die dortigen Regelbeispiele sind abschließend. Handelt es sich bei der Beschäftigung um keine Tätigkeit, welche dort explizit aufgeführt ist (z. B. Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule und Ausbildung usw.), handelt es sich im Ergebnis auch um keine Beschäftigung aufgrund eines unentgeltlichen Praktikumsvertrags, sondern um Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Für dieses gilt grundsätzlich auch der Mindestvergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz.

Dieser Rechtsansicht schloss sich auch jüngst das Landesarbeitsgericht München mit seiner Entscheidung vom 13.06.2016, 3 Sa 23/16 ausdrücklich an. Es sprach einer sog. Praktikantin Vergütungsansprüche in Höhe von 50.000,00 € zu.

Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsprechung zu Praktikumsverträgen, welche sich insbesondere bereits in der Vergangenheit, aber auch zuletzt aufgrund der Neuregelung nach dem Mindestlohngesetz ergeben haben, sollten Arbeitgeber mit Ausnahme der engen Grenzen des § 22 MiLoG von einer Vergütungspflicht des Praktikanten, mindestens in Höhe des Mindestlohns ausgehen, wobei je nach Qualifikation und Tätigkeit des sog. Praktikanten deutlich höhere Vergütungen geschuldet sein können.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Praktikum und Lohn – Der „Praktikant als Arbeitnehmer“ (Nachricht A 2016/099) was originally published on Sozietät Schupp & Partner

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