Wiederverheiratungsklausel und Vermächtnis (Nachricht E 2016/097)


Erbrecht LogoMit Urteil vom 15.10.2014, 5 U 19/13 hat das OLG Saarbrücken entschieden: Eine letztwillige Verfügung, die den überlebenden Ehegatten für den Fall der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis zu Gunsten der Abkömmlinge des Erstversterbenden in Höhe des Wertes des Nachlasses des Erstversterbenden belastet, ist nichtig. Die ergänzende Testamentsauslegung kann in einem solchen Fall jedoch einen Vermächtnisanspruch in einer Höhe ergeben, der dem überlebenden Ehegatten einen Nachlasswert in Höhe des Pflichtteils überlässt.

Die Eheleute hatten sich vorliegend in einem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt und für den Fall der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten eine Vermächtnisanordnung zu Gunsten der Abkömmlinge dahingehend getroffen, dass diese ein Vermächtnis ihn Höhe des Wertes des Nachlasses des Erstversterbenden erhalten sollten.

Das LG Saarbrücken erachtete die Wiederverheiratungsklausel als sittenwidrig und die angeordneten Vermächtnisse insgesamt für nichtig, so dass die Abkömmlinge lediglich einen Pflichtteilsanspruch hatten. Hiergegen legten die Abkömmlinge Berufung ein.

Das OLG Saarbrücken als Berufungsgericht bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel, stellte aber auch fest, dass dies nicht die Nichtigkeit der Klausel zur Folge habe. Die Wiederverheiratungsklausel sei vorliegend sittenwidrig. Aus dem Vertrag sei nicht erkennbar, dass es das vordringliche Motiv der Eheleute gewesen sei, den Erhalt des Vermögens zu Gunsten der eigenen Abkömmlinge sicherzustellen. Die Klausel hingegen sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass ein Vermächtnisanspruch bestehe, der sich jedoch an einem um den (hypothetischen) Pflichtteil des Überlebenden verminderten Nachlasswert orientiert.

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