Darlehensgebühren in Bausparverträgen sind unzulässig (Nachricht S 2016/096)


Service - LogoDer BGH hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, entschieden, dass die Darlehensgebühren in Bausparverträgen unzulässig sind.

Zu unterscheiden sind diese Gebühren von Abschlussgebühren, die oft in Höhe von 1-1,6 % veranschlagt werden und zulässig sind.

Die Behauptung der Bausparkassen, die Gebühr stehe allein im Interesse der Bauspargemeinschaft, verneinte der BGH. Die Darlehensgebühr ist danach zurückzuzahlen.

Wurde die Darlehensgebühr im Jahr 2013 gezahlt, sollten bis Ende des Jahres verjährungshemmende Maßnahmen getroffen werden. Eine Entscheidung zur Laufzeit der Verjährung wurde nicht getroffen, sodass unklar ist, ob die dreijährige Verjährungsfrist läuft oder die zehnjährige. Lassen Sie sich hierzu unbedingt juristisch beraten.

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