Die pauschale Behauptung des Spesenbetrugs reicht nicht aus! (Nachricht A 2016/095)


Arbeitsrecht LogoEs ist nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pauschal vorhält, dieser habe sich des Spesenbetrugs zu Lasten seines Arbeitgebers schuldig gemacht.

Alleine eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Spesenbetrugs genügt nicht, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu begründen.

Dem betroffenen Vertriebsmitarbeiter war vorgeworfen worden, er habe auf die Firmenkreditkarte private Kleidung gekauft. Dieser konnte allerdings glaubhaft machen, stattdessen einen Warengutschein für einen Kunden erworben zu haben.

Die weitere pauschale Behauptung des Arbeitgebers, zudem habe der Arbeitnehmer falsch abgerechnet und damit Spesenbetrug begangen, ließen die Kölner Richter in ihrer Entscheidung LAG Köln vom 26.11.2014, 3 Sa 239/10 nicht gelten.

Der Arbeitgeber hatte insoweit pauschale Vorwürfe erhoben und den Antrag auf Vernehmung eines Zeugen „ins Blaue hinein“ gestellt. Hierzu stellte das Gericht erwartungsgemäß fest:

„Die Vernehmung eines „ins Blaue“ benannten Zeugen ohne konkreten Sachvortrag dahingehend, warum der Zeuge Kenntnis von den beweiserheblichen Tatsachen hat, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.“

Damit ging die Kündigung des Arbeitgebers ins Leere.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann