Auslegung des Erblasserwillens (Nachricht E 2016/092)


Erbrecht LogoGegenstand im Erbscheinverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.03.2015, I-3 Wx 197/14) war die Auslegung eines privatschriftlichen Testaments. Der Erblasser hatte wie folgt verfügt: “Ich vermache sämtliche Sachgüter in dieser Wohnung F. Mein gesamtes Bargeld ebenso. Sie weiß, wo dieses zu finden ist. Die Summe beläuft sich auf 49.000,00 €.“ Das Nachlassgericht verweigerte die Erteilung eines Erbscheins an F, der diese als Alleinerbin auswies. Das Oberlandesgericht entschied nach Auslegung des Testaments zu Gunsten der F.

Gemäß der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2087 II BGB sei, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, „im Zweifel“ nicht anzunehmen, dass der Bedachte auch Erbe sein solle, sondern Vermächtnisnehmer, selbst wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet werde, so das Oberlandesgericht.

Vorliegend hatte der Erblasser von einem „Vermächtnis“ gesprochen. Allerdings kann allein aus dieser Bezeichnung nicht geschlossen werden, dass keine Erbeinsetzung gewollt war, da der Erblasser als juristischer Laie voraussichtlich nicht klar zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis unterschieden hat.

Wenn der Erblasser den zwar gegenständlich aufgegliederten, hierbei aber erschöpften Nachlass durch Testament einer Person zuwende, sei diese als Alleinerbe anzusehen.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Auslegung des Erblasserwillens auch ergeben könne, dass unter die Bezeichnung „Wohnung“ auch ein Garagenstellplatz fällt und der Erblasser mit „Bargeld“ auch Geld oder Geldanlagen zuwenden wollte, also liquide Vermögenswerte.

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