Chefarztbehandlung ist Chefarztbehandlung (Nachricht S 2016/089)


Service - LogoVereinbart ein Patient mit dem Krankenhaus eine sog. „Chefarztbehandlung“, so darf nicht einfach ein anderer Arzt die notwendige Operation vornehmen.

Gleichgültig, ob diese Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde, erfolgt der notwendige Eingriff dennoch rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof stellte hierzu mit seinem Urteil vom 19.07.2016, AZ VI ZR 75/15 klar, dass eine Einwilligung zur Durchführung des Eingriffs durch einen anderen Arzt in einer solchen Konstellation gerade nicht vorläge.

Der Austausch des Operateurs widerspreche dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Gerade Privatpatienten sollten daher gesondert darauf achten, dass bei geschuldeter Chefarztbehandlung die wesentlichen Eingriffe auch unter Anwesenheit des Chefarztes erfolgen. Geschieht dies nicht, können Schmerzensgeldansprüche im Raume stehen, obwohl die Operation gelungen ist.

Im Zweifel sollte ein betroffener Patient Rechtsrat einholen.

Signatur Artikel Schupp & Partner Allgemein