Alte Mietrückstände – Kündigung berechtigt? (Nachricht M 2016/ 086)


Mietrecht LogoDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil, verkündet am 13.07.2016, VIII ZR 296/15 damit beschäftigt, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen alter Mietrückstände fristlos gekündigt werden darf, oder diese Kündigung gemäß der Regelung des § 314 Abs. 3 BGB unwirksam ist.

Die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB besagt:

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Die Vermieterin hatte der Mieterin wegen Mietrückständen, die mehrere Monate vor Ausspruch der Kündigung begründet worden waren, die außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen.

Hiergegen wehrte sich die Mieterin. Sie vertrat die Ansicht, die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB verbiete den Ausspruch der Kündigung erst Monate nach Eintritt des Zahlungsrückstandes.

Der 8. Senat des Bundesgerichtshofs sah dies anders. Demnach sei die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB neben den Regelungen des Mietrechts als allgemeine Norm gegenüber den Spezialnormen (§§ 543, 569 BGB) nicht anwendbar. Insbesondere spreche aber auch der Wortlaut der Regelung der §§ 543 und 569 BGB gegen eine zeitliche Schranke.

Die fristlose Kündigung war demnach berechtigt und wirksam.

Signatur Artikel Christoph Schupp