Keine einkommensteuerrechtliche Abzugsfähigkeit bei gewerblich genutztem Wohnraum (Nachricht S 2016/085)


Service - LogoDer Bundesfinanzhof hat am 17.02.2016, X R 1/13 geurteilt, dass Räume in privaten Wohnungen, welche auch zu einem großen Anteil gewerblich durch den Wohnungsinhaber genutzt werden, nicht ohne weiteres einkommenssteuerrechtlich zu berücksichtigen sind:

Der Bundesfinanzhof führt hierzu aus:

„Nach § 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raumes jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach  § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG nicht abziehbar (so bereits Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408).“

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