Schlusserbeneinsetzung im Falle des gemeinsamen Todes (Nachricht E 2016/084)


Erbrecht LogoVerfügen die Ehegatten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments, dass „im Falle ihres gemeinsamen Todes“ ihre Kinder Erben sein sollen, so ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer wechselseitigen und damit verbindlichen Schlusserbeneinsetzung nach §§ 2269 Abs.I, 2270 BGB zu Gunsten aller Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden auszugehen. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann der Letztversterbende daher frei von Todes wegen verfügen.

Das Nachlassgericht hatte im vorliegenden Fall das gemeinschaftliche Testament der Eheleute dahingehend ausgelegt, dass es eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung nach §§ 2269 I, 2270 BGB zu Gunsten aller fünf Kinder angenommen hatte. Zu Unrecht, beschloss das OLG Jena am 23.02.2015, 6 W 516/14.

Nach Auffassung des OLG Jena sei die Bestimmung dahin zu verstehen, dass sie nur für den Fall verfügt ist, dass die Eheleute entweder zusammen, d.h. zeitgleich oder in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang versterben, dass dem kurzzeitig überlebenden Ehegatten praktisch keine Möglichkeit mehr bleibt, ein Testament zu errichten.

Danach konnte der seine Ehefrau beerbende Erblasser nach dem Tod seiner Frau über den Ehegattennachlass frei verfügen und lediglich drei der fünf Kinder als Schlusserben einsetzen.

Die Auslegung von Testamenten und damit die Ermittlung des wahren Willens des Erblassers ist sehr streitanfällig.

Formulieren Sie Ihre Wünsche klar und unmissverständlich und im Idealfall unter Zuhilfenahme juristischen Fachwissens.

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