Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum falschen Datum – Kündigung unwirksam? (Nachricht A 2016/076)


Arbeitsrecht LogoIn der täglichen arbeitsrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber aus verschiedensten Gründen die in ihren Kündigungsschreiben ausgewiesenen Beendigungszeitpunkte des Arbeitsverhältnisses falsch berechnet haben. Bei älteren Arbeitnehmern ist teils die Vorbeschäftigungsdauer nicht mehr sicher bestimmbar, es liegen bloße Rechenfehler vor, oder aber es ist unklar, ob oder welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Häufig rügt der Arbeitnehmer in einem durch ihn anzustrengenden Prozess mit dem Gegenstand der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Kündigungszeitpunkt falsch wiedergegeben und für ihn nicht klar geworden sei, ob sich der Arbeitgeber bei Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist auch dazu entschlossen hätte, das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung zu beenden.

Arbeitgeber sollten dieser immer gleich lautenden Argumentation bei der Gestaltung ihrer Kündigungserklärung Rechnung tragen.

Immerhin helfen das Bundesarbeitsgericht und damit die Instanzgerichte recht großzügig bei der Auslegung der Kündigungserklärung im Hinblick auf den gewollten Beendigungszeitpunkt.

Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer entsprechenden Auslegung benannte recht vollständig das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung BAG vom 15.05.2013 5 AZR 130/12.

Jedenfalls müsse die Kündigungserklärung dahingehend auslegbar sein, dass der Arbeitgeber sich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vom Arbeitsverhältnis habe lösen wollen.

Dies setze im Zweifel voraus, dass ausdrücklich auf den Charakter einer ordentlichen fristgerechten Kündigung, unter Einhaltung der tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen hingewiesen werde.

Arbeitgeber sollten in schwierigen Einzelfällen daher bereits in Vorbereitung des Ausspruches einer Kündigung rechtlichen Rat einholen. Arbeitnehmer sollten die Kündigungserklärung bei Zweifeln dahingehend prüfen lassen, ob die Erklärung nach den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes einer Auslegung überhaupt zugänglich ist.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann