Erhöhtes Schmerzensgeld bei unzumutbarem Regulierungsverhalten (Nachricht S 2016/075)


Service - LogoVersicherer können verpflichtet sein, einem in der Gesundheit Geschädigten weiteres Schmerzensgeld, welches über das eigentliche Schadenereignis hinausgeht, zu zahlen, wenn sie durch sachlich nicht gerechtfertigtes Verhalten bei der Vornahme der Regulierung die Genesung des Geschädigten verzögert haben.

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt führte in seinem Urteil vom 10.07.2014, 2 U 101/13 aus:

„Darüber hinaus hat es der Klägerin bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung weiteres Leid verschafft, dass sie sich aufgrund der von der Beklagten gewählten Verteidigungsstrategie, die von einem Bestreiten auch offensichtlich von der Klägerin wahrheitsgemäß vorgetragener Tatsachen, wie etwa der eingetretenen Verletzungen, geprägt gewesen ist, dem Anschein der Simulantin ausgesetzt gesehen hat, der es allein um die Erlangung eines hohen – unberechtigten – Schmerzensgeldes gehe.“

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