"Internetzugang fällt aus" – wer haftet?


Fällt der Internetzugang, z. B. aufgrund einer fehlerhaften Vertragsumstellung oder aufgrund, durch den Anbieter zu verantwortenden technischen Fehlers aus, so kann der Nutzer (auch der gewerbliche Nutzer) Schadensersatz vom Anbieter in Höhe der Kosten für die Bereitstellung des Anschlusses verlangen.

Die Voraussetzungen, aber vor allen Dingen die Grenzen zeigte der Bundesgerichtshof nunmehr mit seiner Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH) III ZR 98/12 auf.

Zur grundsätzlichen Schadensfähigkeit bei Wegfall des Internetzugangs stellte der BGH zunächst fest:

Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.

Es steht also außer Frage, dass der Zugang zum Internet in unserem heutigen Leben einen bemessbaren Wirftschaftsfaktor darstellt, dessen bloßer Wegfall bereits für sich genommen eine Schadensposition begründen kann.

Zur Ermittlung der Schadenshöhe führte das Gericht ergänzend aus:

Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.

Begrenzt wird also der Schaden im Wesentlichen auf die Kosten des Internetanschlusses für die Dauer der fehlenden Nutzbarkeit, bzw. die Mehrkosten für eine Ersatzversorgung durch einen Drittanbieter. Weitere wirtschaftliche Schäden hingegen sind grundsätzlich nicht ersatzfähig.

Pressemitteilung Bundesgerichtshof 14/13