Aufnahme eines hohen Kredites durch Wohnungseigentümergemeinschaft


Selbst die Aufnahme eines sehr hohen Kredites kann ordnungsgemäßer Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechen, wie nun der Bundesgerichtshof V ZR 244/14 am 25.09.2015 entschied. Mietrecht LogoEs handelt sich bei der Beantwortung der Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung um eine jeweilige Einzelfall-Frage. Mit seiner Pressemitteilung 164/15 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) insbesondere die notwendigen Kriterien, welche zur Kreditaufnahme erfüllt sein müssen, wie folgt dar:

Es kommt wesentlich auf den Zweck des Darlehens an, wobei in erster Linie an Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu denken ist; je dringlicher eine Maßnahme ist desto eher treten andere Nachteile einer Finanzierung durch Darlehen bei der Abwägung zurück. Von Bedeutung ist ferner die Möglichkeit, die notwendigen Mittel durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage und Erhebung einer Sonderumlage aufzubringen. In diesem Zusammenhang sind den mit einer Darlehensaufnahme einhergehenden Belastungen und Risiken die Vor- und Nachteile einer Finanzierung der Maßnahme mittels Sonderumlage gegenüber zu stellen.

Genügt der Beschluss im wesentlichen diesen Anforderungen, so macht der Bundesgerichtshof künftig Wohnungseigentümergemeinschaften den Weg auch zu höheren Kreditaufnahmen frei. Im wesentlichen werden diese zum Zwecke der Durchführung wichtiger Sanierungsmaßnahmen in Betracht kommen.

Signatur Artikel Christoph Schupp

Pressemitteilung Bundesgerichtshof 164/15