Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft gegenüber dem Miterben


Der Miterbe ist der nach dem Tod des Erblassers entstandenen Erbengemeinschaft, nicht zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen verpflichtet (Nachlassaktiva). Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 22.07.2014, Az. 10 U 17/14 und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Arnsberg ab (LG Arnsberg, 2 0 116/12).

Erbrecht LogoDies begründet das OLG Hamm unter anderem damit, dass die Eigenschaft des Miterben als Erbschaftsbesitzer im vorliegenden Fall nicht schlüssig vorgetragen worden sei. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, dem auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechtes etwas aus der Erbschaft erlangt hat.

„Es bedarf objektiv einer Besitzerlangung von Gegenständen aus dem Nachlass und subjektiv einer Erbrechtsanmaßung des in Anspruch Genommenen, d. h. die Besitzerlangung an Nachlassgegenständen muss in einer Haltung erfolgt sein, die sich ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht anmaßt.“

Das OLG Hamm hat sich auch mit den weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen betreffend das Auskunftsverlangen, den Voraussetzungen und den Umfang der Auskunft auseinandergesetzt und das Vorliegen dieser verneint.

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LG Arnsberg, Teilurteil vom 15.01.2014, 2 O 116/12

OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2014, 10 U 17/14