Entscheidung im ‚Witwenstreit‘ – wen begünstigt die Lebensversicherung?


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im ‚Witwenstreit‘ entschieden:

die Leistungen aus der Lebensversicherung des Verstorbenen stehen der Ex-Frau, nicht der Witwe zu (BGH vom 22.07.2015, IV ZR 437/14).

Die Frau des Verstorbenen hatte sich dagegen gewehrt, dass die Leistungen aus der betrieblichen Lebensversicherung ihres Mannes an dessen Ex-Frau ausgezahlt worden waren. Die Versicherung war 1987 abgeschlossen worden. 1997 erklärte der Verstorbene schriftlich, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld erhalten sollte. Zu diesem Zeitpunkt war er in erster Ehe verheiratet.

Familienrecht - Logo Erbrecht LogoNach seiner Scheidung und anschließenden Wiederheirat rief der Verstorbene bei der Versicherung an, um sicherzugehen, dass seine neue Frau im Falle seines Todes das Geld bekommen würde.

Der BGH bestätigte nun seine ständige Rechtsprechung, wonach die Auslegung des Versicherungsvertrags ergibt, dass derjenige ‚verwitweter Ehegatte‘ ist, mit dem der Kunde bei Vertragsschluss oder bei Einsetzung einer neuen Bezugsberechtigung verheiratet war, hier also die Ex-Frau. Der Begriff ‚Ehegatte‘ biete keine Anhaltspunkte dafür, dass eine möglicherweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Person begünstigt sein soll, mit der der Versicherungsnehmer vielleicht irgendwann einmal verheiratet sein sollte.

Auch der Anruf des Verstorbenen bei seiner Versicherung hat nach Ansicht des BGH keine wirksame Vertragsänderung zugunsten seiner neuen Frau herbeigeführt. Eine solche Anpassung hätte schriftlich erfolgen müssen.

Versicherungsnehmer sind im Falle einer Scheidung und anschließenden Wiederheirat demnach gut beraten, ihre Versicherungsverträge sorgfältig zu prüfen und ggf. schriftlich anzupassen.

signatur-artikel-nadine-becker

Bundesgerichtshof (BGH) vom 22.07.2015, IV ZR 437/14