Ausschlussfristen und Kündigungsschutzklage


Werden durch die Erhebung der sog. Kündigungsschutzklage (Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) auch die Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Lohn- und Gehaltsansprüchen gewahrt?

Viele Arbeitsverträge, aber jedenfalls die allermeisten Tarifverträge sehen Sie vor. Ausschlussklauseln jeder Art und Gestaltung. Durch die Vereinbarung einer Ausschlussklausel versucht eine der Vertragsparteien, zumeist der Arbeitgeber, Rechtssicherheit hinsichtlich möglicher finanzieller Ansprüche der anderen Vertragspartei noch deutlich vor Eintritt der Regelverjährung zu erlangen.

Arbeitsrecht LogoAusschlussfristen sind per se nicht unzulässig, zumeist aber als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten, soweit sie durch arbeitsvertragliche Absprachen geregelt sind. Ist eine solche Vereinbarung über Ausschlussfristen aber wirksam, so kann dies für den Arbeitnehmer dramatische Folgen haben. Er verliert Ansprüche ohne sein Zutun, welche ihm möglicherweise zuvor noch unzweifelhaft zugestanden haben.

Maßgeblich wird die Frage der Ausschlussfristen zumeist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sprichwörtlich „tabula rasa“ zwischen den Parteien gemacht wird. Geht hiermit ein gerichtlicher Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers einher, so stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob er neben der Bestandsschutzklage auch jeweils fristgerecht Lohnklage mit jeweils monatlicher Erweiterung ausbringen müsste.

Nein!

Das Bundesverfassungsgericht befand bereits, dass bei einer sog. zweistufigen Ausschlussfrist es dem Arbeitnehmer unzumutbar sei, jeweils Lohnklage, bzw. monatliche Erweiterung der Lohnklage zu führen. Denn erst, wenn der Arbeitnehmer über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit seiner Kündigung weiß, weiß er auch, ob er noch über Lohnansprüche verfügt (BvR 1682/07).

Unter Berücksichtigung dieser Hinweise entschied das Bundesarbeitsgericht BAG 5 AZR 627/11, dass mit Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht nur die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber), sondern auch die zweite Stufe (Klageerhebung wg. des Lohns) bei tarifvertraglichen Ausschlussklauseln gewahrt ist.

Bereits deutlich früher hatte sich hierzu das Bundesarbeitsgericht für den Fall von zweistufigen arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln festgelegt (BAG 5 AZR 429/07).

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Bundesverfassungsgericht BvR 1682/07

Bundesarbeitsgericht BAG 5 AZR 627/11

Bundesarbeitsgericht BAG 5 AZR 429/07