Zur Formfreiheit des Architektenvertrags


Übernimmt der Architekt die Objektbetreuung (Leistungsphase 9), so spricht dies dafür, dass er hierzu auch zuvor beauftragt wurde. Unerheblich ist, ob diese Beauftragung mündlich oder schriftlich erfolgte. Zu diesem Ergebnis kommt das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 23.12.2014 (Az.: 14 U 78/14).

Baurecht LogoDas OLG führt aus, dass der Architektenvertrag als Werkvertrag grundsätzlich formfrei ist, demnach also auch mündlich geschlossen werden kann. Gleiches gelte für die Beauftragung einzelner Leistungsphasen.

Im zu entscheidenden Fall hatte sich die (schriftliche) Beauftragung des Architekten zunächst nur auf die Leistungsphasen 1 bis 6 bezogen, weitere Leistungsphasen sollten vom Auftraggeber aber später noch beauftragt und abgerufen werden können. Auch hierfür sah der Architektenvertrag allerdings die Schriftform vor, genauso wie für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags.

Obwohl der Auftraggeber die Leistungsphase 9 entgegen den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen nicht schriftlich, sondern nur mündlich abgerufen hat, sieht das OLG Celle diese Beauftragung als wirksam an. Es sei hier insofern von einem neuen Vertrag zwischen Auftraggeber und Architekt auszugehen. Die Gesamtschau, insbesondere die Tatsache, dass der Architekt nach Abnahme der Werkleistung mit der Bearbeitung von Gewährleistungsrechten des Auftraggebers befasst war, spreche für die mündliche Beauftragung mit der Leistungsphase 9.

Signatur Artikel Daniel Dose