Kein Schadensersatzanspruch bei fehlendem Betreuungsplatz


Eltern haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls, wenn ein Betreuungsplatz für ihre Kinder nicht zur Verfügung steht. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 26.08.2015 entschieden.

Das Landgericht (LG) Leipzig hatte den Eltern diesen Schadensersatzanspruch erstinstanzlich zugesprochen ( 7 O 1455/14, 7 O 1928/14, 7 O 2439/14) und eine Amtspflichtverletzung der Stadt bejaht.

Familienrecht - LogoNach der Entscheidung des OLG Dresden komme es auf den Streit zwischen den Parteien, ob der Stadt im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen seien nicht an. Die Eltern und ihr Wunsch nach Berufstätigkeit seien nach Ansicht des OLG  Leipzig vom Gesetz (§ 24 II SGB VIII) nicht geschützt, sondern die Kinder und ihr Anspruch auf frühkindliche Förderung (1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15). Die Eltern seien nicht geschützte Dritte. Ein Verdienstausfall sei diesen daher nicht zu ersetzen.

Hiergegen hat das OLG Dresden die Revision zugelassen, so dass abzuwarten ist, ob der BGH in dieser Angelegenheit entscheiden wird.

Allerdings wird es auch hier auf den Einzelfall ankommen.

Signatur Artikel Nadine Becker

Pressemitteilung OLG Dresden vom 26.08.2015