Gleichzeitiger Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung und auf Gleichstellung mit einem schwer behinderten Menschen kann zweckmäßig sein!


Im vorliegenden Fall, welchen das Bundesarbeitsgericht am 31. Juli 2014 mit dem Urteil 2 AZR 434/14 zu entscheiden hatte, wäre die gleichzeitige Antragsstellung auf Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Sozialbehörde (in Nordrhein-Westfalen: Integrationsamtes beim Landschaftsverband) und der Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, zweckmäßig gewesen. Das Bundesarbeitsgericht hob nämlich noch einmal ausdrücklich hervor, dass der jeweilige Sonderkündigungsschutz lediglich mit dem Zeitpunkt eingreift, mit welchem der Antrag der zuständigen Behörde auch zugegangen ist.

Arbeitsrecht LogoIm streitgegenständlichen Fall konnte sich die Arbeitnehmerin nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz wegen des Antrags auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen berufen, weil ihr Antrag einige Tage nach Ausspruch der Kündigung, erst der Behörde zugegangen war.

Das Bundesarbeitsgericht stellte überdies klar, dass in einem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung nicht gleichzeitig ein Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen enthalten sei.

Schwerbehinderten Menschen ist daher, auch wenn hiermit eine Doppelbelastung hinsichtlich der Korrespondenz mit zwei Behörden verbunden ist, dringend anzuraten, neben dem Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung auch einen Eventual-Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, zu stellen, für den Fall, dass eine Behinderung von weniger als 50, aber mehr als 30 GdB festgestellt wird. Nur so kann in einer Übergangsphase der jeweiligen effektiv und nahtlos Sonderkündigungsschutz erlangt werden.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Bundesarbeitsgericht 2 AZR 434/14