Zum Schadensersatzanspruch von Kindern gegen ihre Eltern bei Verletzung der Vermögenssorge durch Abhebungen vom Sparbuch der Kinder


Kinder haben einen Schadensersatzanspruch gegen ihre Eltern, wenn diese Geld vom Sparkonto der Kinder abheben und es für Unterhaltsleistungen nutzen. Zu diesem Ergebnis kommt das OLG Bremen in seiner Entscheidung vom 03.12.2014 (4 UF 112/14).

Der Vater hatte hier im Einverständnis mit der Mutter das Geld der Kinder genutzt, um Urlaubsreisen, Einrichtungsgegenstände und Geschenke für die Kinder zu finanzieren.

Das Gericht führt aus, dass Kinder ihre Eltern dann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können, wenn diese bei Ausübung der elterlichen Sorge ihre Pflichten verletzen. Das ergebe sich aus der Anspruchsgrundlage in § 1664 BGB.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Elterliche Sorge umfasst auch die Vermögenssorge, § 1626 Abs. 1 BGB. Diese verpflichtet die Eltern nicht nur, Geld der Kinder wirtschaftlich sinnvoll anzulegen, sondern verbietet ihnen zugleich, dieses Geld für eigene Zwecke zu gebrauchen.

Familienrecht - LogoDie Eltern schulden den Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt, § 1601 BGB. Zu einem solch angemessenen Lebensunterhalt zählen auch Geschenke, Urlaubsreisen und Kinderzimmereinrichtung. Die Kosten hierfür sind von den Eltern persönlich zu tragen, sie können hierfür keinen Ersatz von ihren Kindern verlangen.

Die Eltern haben hier demnach das Geld der Kinder für eigene Zwecke, nämlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, verwendet. Sie müssen daher den Kindern das Geld zurückerstatten.

Eine weitere Frage, mit der sich das OLG auseinandergesetzt hat, dreht sich um den Besitz der Sparbücher, von denen der Vater das Geld abgehoben hatte. Das Gericht sieht die Kinder als Forderungsinhaber an, obwohl die Eltern die Sparbücher in ihrem Besitz hatten. Dies aus dem Grund, dass zum einen die Sparbücher auf die Namen der Kinder angelegt waren und zum anderen, dass auch Dritte – wie etwa die Großeltern – Einzahlungen auf die Sparbücher tätigen konnten und dies auch taten. Damit ist nicht auszuschließen, dass auch Ansprüche gegen die beteiligte Bank nicht völlig auszuschließen sind, soweit diese den Eindruck haben konnte, dass die Eltern die ihnen gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht aufgrund der Art der Verfügungen überschritten haben könnten.

Anders stellte sich hingegen beispielsweise der Fall OLG Bamberg 6 U 18/05 dar. Dort hatte der geschiedene Ehemann einen Anspruch auf Erstattung von Geldern, welche die Mutter des Kindes zur Beschaffung von Computern usw. für das gemeinsame Kind aufgewendet hatte, da die dortigen Sparbücher auch nach Aufhebung der Ehe in der Verfügungsbefugnis beider Elternteile standen, so dass die Verfügung nur durch die Kindesmutter nicht zulässig war.

signatur-artikel-nadine-becker

OLG Bremen 4 UF 112/14