Pensionskassen und Abfindung als Einmalzahlung – eine Kapitalisierung darf nur nach der Fünftelregelung versteuert werden!


Häufig haben heutzutage Arbeitnehmer neben der Zahlungen aus der gesetzlichen Altersvorsorge auch Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge mit Renteneintritt zu erwarten. Hierbei war bislang zwischen den Finanzbehörden und den Arbeitnehmern streitig, inwieweit bei einer Einmalzahlung (Kapitalisierung der Rente) dieser Betrag vollständig zu versteuern wäre.

Das betreffende Finanzamt vertrat im vorliegenden Fall die Meinung, dass die Einmalzahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Dem trat die Klägerin, welche im Jahre 2010 aus einer Tätigkeit bei einem Kreditinstitut ausgeschieden war, entgegen. Sie hatte im Jahre 2003 mit ihrem Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung einen entsprechenden Altersvorsorgevertrag geschlossen. Sie entschied sich bei dem Ausscheiden und Renteneintritt für eine Kapitalisierung, d. h. eine Einmalzahlung mit einer Summe von rund 17.000,00 €. Das Finanzamt wollte volle Versteuerung des Betrages vornehmen, während die Arbeitnehmerin auf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung im Sinne des § 34 Einkommensteuergesetz bestand.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Das Finanzgericht entschied:

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 2. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2012 wird dahin gehend geändert, dass die Kapitalauszahlung in Höhe von 16.923,88 € gemäß § 34 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist. Die Berechnung der unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte mit Urteil vom 19. Mai 2015,5 K 1792/12 fest, dass Zahlungen aus sogenannter Basisversorgung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z. B. Pensionskassen) nach Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu behandeln wären. Der Bundesfinanzhof hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine Kapitalisierung nach der Basisversorgung nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfte, sodass dieser Grundsatz auch auf die Kapitalisierung aus der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Pensionskasse) anzuwenden wäre.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

FG Rheinland-Pfalz 5 K 1792/12