Nach ständiger Rechtsprechung kann Außenlärm unter bestimmten Gesichtspunkten den Mieter zur Mietminderung berechtigen, ohne das der Vermieter tatsächlichen Einfluss auf die Lärmquelle hat.
Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) VIII ZR 197/14 die Mietminderungsrechte bei sog. Umwelt- und Umweltfeldmängeln deutlich eingeschränkt. Der BGH sah ein Mietminderungsrecht aufgrund des Lärms eines in der Nähe eröffneten Kinderspielplatzes für nicht begründet.
Er legte dabei u. a. der Entscheidung zu Grunde, dass von einer stillschweigenden Vereinbarung der Lärmfreiheit einer Wohnung bei nachträglich eintretenden Umwelteinflüssen nicht zwingend auszugehen sei. Zudem sei der Kinderlärm nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 a BImSchG (sog. Toleranzgebot) als unwesentlich hinzunehmen.