Deutsche und ausländische Rentenbezüge sind zusammenzurechnen


Die deutschen Pfändungsschutzvorschriften weisen eine planwidrige Regelungslücke auf, so die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) IX ZB 68/13.

Insolvenzrecht LogoDer Treuhänder hatte in einem Insolvenzverfahren einer Schuldnerin beantragt, die gesetzliche Altersrente und die Pension der Wiener Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 620,38 € und 756,14 € zusammenzurechnen.

In letzter Instanz entschied nun der BGH, dass die beiden Rentenbezüge als Einkommen zusammen zu rechen sind und das pfändbare Einkommen der deutschen Rente zu entnehmen ist. In Ermangelung einer anderweitigen Regelung sei die Norm des § 850 e Nr. 2 a ZPO analog anzuwenden.

Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.

Diese Entscheidung hat über die Anwendung im Bereich des Insolvenzrechts auch Bedeutung für die Zwangsvollstreckung im allgemeinen. Gläubiger sollten ohnehin genauestens prüfen, ob Schuldner über die Bezüge im Inland hinaus, noch über ausländische Bezüge verfügen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BGH IX ZB 68/13