Die Testierfähigkeit eines Betreuten


Auch für einen Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit.

In dem Fall, den das OLG München zu entscheiden hatte, litt der Betreute an einer psychischen Krankheit. Ein eingeholtes Attest bescheinigte ihm die Testierfähigkeit, woraufhin er ein notarielles Testament errichtete. Der Notar hatte ebenfalls die Testierfähigkeit festgestellt. Es lagen auch noch weitere, nach Errichtung des Testaments gefertigte Gutachten vor, worin zum Teil eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit verneint wurde. Hierauf berief sich das Grundbuchamt, das die Eigentumsumschreibung nach dem Tod des Betreuten nicht vornehmen wollte. Zu Unrecht, wie das OLG München feststellte.

Erbrecht LogoDas OLG München vertritt die Auffassung, dass für die Erbfolge davon auszugehen ist, dass der Betreute testierfähig ist, wenn nicht ein fachärztliches Attest die Testierfähigkeit zweifelsfrei verneint (Beschluss vom 31.10.2014, 34 Wx 293/14). Dies war vorliegend durch die weiteren Gutachten nicht belegt, da diese nur von der Geschäftsfähigkeit sprachen, nicht jedoch von der Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit.

Eine eingerichtete Betreuung hindert die Testierfähigkeit also grundsätzlich nicht.

Notwendig ist vielmehr, dass die krankhafte Störung gerade die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung der letztwilligen Verfügung derart beeinträchtigt, dass sie davon beherrscht werden.

Es ist daher anzuraten, ein Testament früh zu errichten, so dass es hinsichtlich der Testierfähigkeit nicht zu Streit kommt oder aber vor der Testamentserrichtung ein neurologisches Gutachten bezüglich der Testierfähigkeit einzuholen.

Da jedoch die Vermutung für eine Testierfähigkeit spricht, ist die Testierunfähigkeit zu beweisen.

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OLG München, Beschluss vom 31.10.2014, 34 Wx 293/14

Presseartikel der DVEV vom 16.12.2014