Widerspruch gegen die Forderung aus unerlaubter vorsätzlicher Handlung und Klauselerteilung (BGH IX ZB 93/13)


Bis vor relativ kurzer Zeit war klar:

Aufgrund in die Tabelle eingetragenen Widerspruchs gegen den Charakter einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, darf der betroffenen Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel nach erfolgter Restschuldbefreiung auf den Tabellenauszug nicht erteilt werden.

Diese Rechtsansicht beurteilt nunmehr der Bundesgerichtshof abweichend.

Insolvenzrecht LogoWiderspräche der Schuldner der Forderung nicht dem Grunde nach, sondern nur dem Charakter der unerlaubten Handlung, so sei die beantragte Vollstreckungsklausel zu erteilen. Vollstrecke der Gläubiger aufgrund der erteilen Klausel, so könne der Schuldner dieser Vollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) entgegen treten. Der Schuldner müsste sich in der Folge lediglich auf den rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung berufen. Der Gläubiger hingegen trage die volle Darlegungs- und Beweislast für den Vorwurf der unerlaubten Handlung. Insoweit stünde der Gläubiger jedem anderen Gläubiger gleich, welcher schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Titel verfügte und seine Forderung gar nicht erst zur Tabelle angemeldet habe.

Für Schuldner bedeutet diese Rechtsprechung, dass sie im Einzelfall noch viel genauer prüfen müssen, ob sie nicht auch der Forderung dem Grunde nach bei Anmeldung zur Tabelle entgegen treten sollten. Wie immer verbieten sich auch hier Pauschallösungen, zuvor den Rechtsgrund der Forderungsanmeldung überprüft zu haben.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Beschluss Bundesgerichtshof BGH IX ZB 93/13