Einziehungsklage als Instrument der „Zwangsvollstreckung“


Nicht selten stellt der Lohnanspruch eines Schuldners einen der wenigen verwertbaren Vermögenswerte dieses in der Zwangsvollstreckung dar. Erwirkt der Gläubiger gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit dem Gegenstand  des pfändbaren Lohn- und Gehaltsanspruchs, so kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Gläubiger und Drittschuldner hinsichtlich der Berechnung und damit der Höhe des pfändbaren und damit abzweigbaren Einkommens kommen. Neuerdings ist hier insbesondere bei der Berechnung der Höhe des Pfändungsbetrages die sog. Nettolohnmethode anzuwenden.

Zivilrecht LogoArbeitsrecht LogoUnabhängig von der Frage des Ranges des jeweiligen Gläubigers stellt sich also die Frage, wie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gläubiger und Drittschuldner (z. B. Arbeitgeber) über die Höhe des jeweils pfändbaren Betrages zu verfahren ist.

Kommt eine Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner nicht zustande, so hat der Gläubiger lediglich die Möglichkeit, Einziehungsklage gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner zu erheben, mit der Behauptung einen erhöhten pfändbaren Betrag beanspruchen zu dürfen. Gleiches gilt für den Fall des sog. verschleierten Arbeitseinkommens. Diese Klage ist als Zahlungsklage vor dem zuständigen Gericht der Hauptsache im Verhältnis Schuldner/Drittschuldner, also im Falle Arbeitnehmer (Schuldner) und Arbeitgeber (Drittschuldner), vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben (§§ 23, 71 GVG, 12 ff. ZPO, 2 Abs. 1 ArbGG).

Verliert der Arbeitgeber den Einziehungsprozess, so hat er an den Gläubiger die nicht abgeführten Pfändnungsbeträge nachzuentrichten und lediglich einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitnehmer.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann