Hitzefrei für Arbeitnehmer?


In den letzten Tagen ging eine Hitzewelle mit tropischen Temperaturen durch das Land. In vielen Büros stiegen die Temperaturen durch die Witterungsverhältnisse stark an.

Hat jedoch der Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei, vergleichbar Schülerinnen und Schülern?

Dem Grunde nach „Nein!“

Arbeitsrecht LogoDie Arbeitsstättenverordnung formuliert die Anforderungen an die Raumtemperatur nämlich wie folgt:

In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.

Aus arbeitsmedizinischer Sicht sollte hierbei die Raumtemperatur grundsätzlich nicht über 26 Grad Celsius ansteigen, wie sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR  A 3.5 unschwer ergibt.

Bei Temperaturen über 30 Grad Celsius muss der Arbeitgeber aber

wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergreifen, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

Die organisatorische Maßnahme kann insbesondere in morgendlichem und abendlichem Lüften und in Bereitstellung von kühlenden Getränken bestehen oder auch die Lockerung von Kleidungsvorschriften.

So sieht die ASR A 3.5 exemplarisch vor:

a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten);

b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung);

c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben);

d) Lüftung in den frühen Morgenstunden;

e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung;

f) Lockerung der Bekleidungsregelungen;

g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser).

Erst bei Temperaturen von über 35 Grad Celsius ist von grundsätzlich für die Erbringung von Arbeitsleistung ungeeigneten Räumen auszugehen.

Solche Temperaturen werden allerdings bei Berücksichtigung der übrigen Möglichkeiten zur Senkung der Raumtemperatur, nur selten erreicht werden.

Aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in Kombination mit den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wird sich also nur in den seltensten Fällen ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber ergeben, sodass „Hitzefrei“ für Arbeitnehmer die Seltenheit bleiben wird.

Wohl dem Arbeitnehmer, welcher von seinem Chef das ein oder andere Eis spendiert bekommt oder auch früher in seinen Feierabend geschickt wird.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR-A3-5