Kündigung durch Erbengemeinschaft


Bei einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung ist die Erklärung von Gestaltungsrechten mit Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft möglich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) sah dies zunächst nur für die Aussprache einer Kündigung eines Mietverhältnisses vor. Diese Rechtsprechung hat der BGH jedoch mit seiner Entscheidung aus Dezember 2014 (BGH IV ZA 22/14) auf alle Gestaltungsrechte ausgeweitet.

Gestaltungsrechte sind Rechte, die auf ein bestehendes Rechtsgeschäft, durch einseitige Ausübung, einwirken, so beispielsweise die Kündigung, die Anfechtung, der Rücktritt oder der Widerruf.

Es muss sich jedoch um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung handeln. Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind (Palandt-Edenhofer § 2038, Rn. 3).

Ferner ist daran zu denken, dass derjenige, der gekündigt wird, die Kündigung gemäß § 174 BGB zurückweisen darf, wenn der Bevollmächtigte eine von allen Miterben unterschriebene Vollmachtsurkunde im Original nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

signatur-artikel-nadine-becker

BGH vom 03.12.2014, Az IV ZA 22/14

BGH vom 11.11.2009, XII ZR 210/05