Mindestlohn / Die ersten Entscheidungen; keine Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen und Urlaubsgeld


Während Leistungszuschläge nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf 5 Ca 1675/15 grundsätzlich in den Mindestlohn einzurechnen sind (wir berichteten), stellte nun das Arbeitsgericht Berlin 54 Ca 14420/14 klar, dass indes Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind.

Es hielt im Zuge dessen die Änderungskündigung einer Arbeitnehmerin, welche über einen Lohn von 6,44 €/Stunde zzgl. Leistungszulage, Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung verfügte, für unwirksam.

Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aufgekündigt und der Arbeitnehmerin die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 €/brutto, unter Wegfall der Sonderzahlungen angeboten.

Zu Unrecht, wie nun das Arbeitsgericht Berlin befand.

Arbeitsrecht LogoDas Mindestlohngesetz verlange, dass für die Arbeitsleistung eine Gegenleistung (Lohn) von 8,50 € brutto gezahlt werde. Hierin könnten Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung nicht einberechnet werden, da sie mit der Arbeitsleistung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Insoweit schließt sich das Arbeitsgericht Berlin mit seiner Ansicht, der Notwendigkeit des engen Zusammenhangs zwischen Arbeitsleistung und Arbeitslohn, dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit seiner vorgenannten Entscheidung an.

Sowohl Literatur, als auch Rechtsprechung scheinen derzeit die Anrechenbarkeit aller Entgeltleistungen auf den Mindestlohn zulassen zu wollen, welche auf einer unmittelbarem Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beruhen, während Sonderzahlungen wegen ihres Sondercharakters nicht eingerechnet werden können.

Demnach dürfen Arbeitgeber, welche leistungsorientiert arbeiten lassen, aufatmen. Es bleibt abzuwarten, ob die Landesarbeitsgerichte und in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsansicht der beiden Instanzgerichte ebenfalls teilen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Arbeitsgericht Berlin 54 Ca 14420/14

Arbeitsgericht Düsseldorf 5 Ca 1576/15

Mindestlohn / Die ersten Entscheidungen; Leistungsbonus wird in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen