Die unberechtigte Ersatzvornahme durch den Auftraggeber kann die Fälligkeit des Werklohns herbeiführen!


Bauherren aufgepasst!

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Bamberg kann die Mängelbeseitigung auf eigene Faust dazu führen, dass der Werklohn des Auftragnehmers fällig wird. Dies auch dann, wenn keine Abnahme des Werkes erfolgt ist (OLG Bamberg, Urteil vom 03.03.2015 – 8 U 31/14).

Baurecht LogoDas OLG hatte – vereinfacht dargestellt – über den folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin war als sogenannte Nachunternehmerin von der Beklagten beauftragt worden, auf dem Grundstück der Bauherren u. a. Erdsonden für eine Erdwärmepumpe herzustellen. Eines der hierzu erforderlichen Bohrlöcher setzte die Klägerin an die falsche Stelle – nämlich nicht auf das Grundstück der Bauherren, sondern knapp daneben. Die Bauherren gingen nun hin und ließen das Bohrloch auf eigene Kosten neu setzen, ohne dass die Klägerin an den Arbeiten beteiligt wurde. Anschließend nahmen sie die Pumpe in Gebrauch.

Nach Auffassung des OLG Bamberg ist in dieser Konstellation der Werklohn der Klägerin fällig. Grundsätzlich habe zwar der schwerwiegende Mangel (das fehlerhaft gesetzte Bohrloch) einer Abnahme durch die Bauherren entgegengestanden. Diese hätten aber mit ihrer Eigenmächtigkeit dafür gesorgt, dass eine Nacherfüllung durch die Klägerin nicht mehr in Betracht komme, wodurch der Werklohn auch ohne Abnahme fällig werde.

Die Tatsache, dass die Mängelbeseitigung durch die Bauherren, und nicht durch die direkte Auftraggeberin, erfolgte, ändere nichts daran, dass aus dem Vertragsverhältnis wegen Unmöglichkeit weiterer Vertragsleistungen nun ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis geworden sei.

Konsequenz hieraus ist, dass die wechselseitigen Ansprüche – Werklohn auf der einen Seite und Gewährleistungsansprüche auf der anderen Seite – miteinander zu verrechnen sind. Dummerweise nur hatte im konkreten Fall die Beklagte versäumt, entsprechende Gegenansprüche geltend zu machen, sodass sie zur Zahlung des vollen Werklohns verurteilt wurde.

Signatur Artikel Daniel Dose