Mindestlohn / Die ersten Entscheidungen; Leistungsbonus wird in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen


Es liegen die ersten Entscheidungen der Instanzgerichte zu dem (zumindest „handwerklich“) umstrittenen Mindestlohngesetz vor.

Mindestlohnwirksam sind demnach alle Zahlungen, die als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden.

Im Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 5 Ca 1675/15, Urteil vom 20. April 2015 hatte das Arbeitsgericht die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, welcher ursprünglich einen Stundenlohn von 8,10 € brutto aus seiner Tätigkeit verdient hatte. Hierdurch wurde der geschuldete Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto/Stunde zunächst unterschritten. Der Arbeitgeber zahlte jedoch ergänzend einen „fixen“ Leistungszuschlag in Höhe von 1,00 € brutto/Stunde.

Im Zuge der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass 0,4 € des fixen Leistungszuschlages auf den Mindestlohnanspruch angerechnet würden. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies diese Klage zwischenzeitlich rechtskräftig ab.

Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass

es unabhängig von der Bezeichnung der einzelnen Leistungen allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit ankomme. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

Arbeitsrecht LogoDie Entscheidung hat – soweit sich andere Instanz- und die Obergerichte dieser Rechtsansicht anschließen – grundlegende Bedeutung für Arbeitgeber, welche neben dem Grundlohn ein Fixum als Leistungszuschlag zahlen und damit gleichmäßig den Mindestlohn/Stunde überschreiten, während der Grundgehalt hinter den Forderungen des Mindestlohngesetze zurückbleibt. Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, so kann der Arbeitgeber regelmäßige Leistungszuschläge auf den Mindestlohn anrechnen und damit den Anreiz seines jeweiligen Prämiensystems aufrecht erhalten.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Arbeitsgericht Düsseldorf 5 Ca 1675/15