Kürzung der Urlaubsanspruchs, Elternzeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Das Bundesarbeitsgericht 9 AZR 725/13 hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm 16 Sa 51/13 nunmehr bestätigt. Wir berichten bereits, dass das LAG Hamm eine Kürzung von Urlaubsansprüchen auf Grundlage des § 17 BEEG, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde, für ausgeschlossen hielt.

Nun bestätigte das Bundesarbeitsgericht mit durchgreifendem Hinweis auf die Abkehr von der sog „Surrogatstheorie“ diese Entscheidung des LAG Hamm.

Es stellte nunmehr in seiner Pressemitteilung Nr. 31/15 klar:

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte konnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2012 mit ihrer Kürzungserklärung im September 2012 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern.

Arbeitsrecht LogoWir hatten Arbeitgebern bereits in der Vergangenheit angeraten, Kürzungen der Urlaubsansprüche für die Dauer einer Elternzeit bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen rechtzeitig, möglichst nach Bekanntgabe des Zeitraumes durch die betreffenden Eltern vorzunehmen. Aus Dokumentationszwecken bietet sich insbesondere auch Schriftlichkeit dieser einseitigen Erklärung über die anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Arbeitgeber an.

Kürzungserklärungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können demnach keinerlei rechtliche Relevanz mehr erlangen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht 31/15

Elternzeit und Anspruch auf Urlaubsabgeltung