Kündigung aus kranheitsbedingten Gründen und Abmahnung; das LAG Hessen auf Abwegen


Eine krankheitsbedingte Kündigung, d. h. eine personenbedingte Kündigung wird regelmäßig mit erheblichen krankheitsbedingten Fehltagen begründet, soweit entweder mit einer negativen Gesundheitsprognose zu rechnen ist, oder dem Arbeitgeber bei häufigen Kurzerkrankungen, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist.Arbeitsrecht Logo

Genauso regelmäßig handelt es sich bei krankeitsbedingten Fehlzeiten um ein nicht steuerbares Verhalten, sodass es vor Ausspruch einer wirksamen Kündigung naturgemäß einer Abmahnung nicht bedarf.

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte sich nunmehr mit einem nicht ganz alltäglichen Fall einer personenbedingten Kündigung, in seiner Entscheidung LAG Hessen 13 Sa 1207/13, zu beschäftigen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin, welche unter einer psychatrischen Erkrankung litt und ihre Medikamentation abgesetzt hatte, aufgefordert, sich wieder in fachärztliche Behandlung zu begeben. Als die Arbeitnehmerin sich weigerte, sprach der Arbeitgeber die ordentliche personenbedingte Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht Hessen befand, dass der Arbeitgeber zumindest hätte versuchen müssen, durch Ausspruch einer Abmahnung das Verhalten der Arbeitnehmerin dahingehend zu beeinflussen, die fachärztliche Behandlung doch noch aufzunehmen. Erst nach erfolgloser Abmahnung hätte der Ausspruch einer Kündigung erfolgen dürfen. Es handele sich nämlich vorliegend bei der Weigerung der Arbeitnehmerin, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben, um ein steuerbares Verhalten, welches aufgrund des Ausspruches einer Abmahnung hätte beeinflusst werden können.

Es bleibt zu hoffen, dass diese misslungene Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hessen durch das Bundesarbeitsgericht kassiert wird. Zunächst verkennt das Landesarbeitsgericht Hessen, dass es sich bei dem von der Arbeitnehmerin auf dem Wege der Abmahnung eingeforderten Verhaltens um ein solches, welches in deren absolut geschützten privaten Lebensbereich fällt, handelt und zudem die Weigerung der Aufnahme einer fachärztlichen Behandlung nicht in dem notwendigen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Zum anderen ist es Arbeitgebern im Regelfall unbekannt, wann eine langfristige Erkrankung auf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist und damit eine Abmahnung notwendig werden könnte.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann