Aufnahme des Arbeitnehmers in Werbevideo des Arbeitgebers


Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich über das Verlangen eines Arbeitnehmers auf Entfernung einiger Bildersequenzen in einem Werbevideo seines Arbeitgebers, auf welchen er abgebildet war, zu entscheiden.

Auf diesem Video war der Kläger einige Sekunden zu sehen. Der Kläger verlangte nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen Entfernung aus dem Video, bzw. Unterlassung der Nutzung des Videos. Zuvor hatte er dieser Veröffentlichung zugestimmt.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Das Bundesarbeitsgericht Urteil 8 AZR 1011/13 stellte nunmehr klar, dass der Kläger keinen unbedingten Anspruch auf Unterlassen habe. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein Arbeitnehmer, welcher einmal ausdrücklich in die Nutzung seiner Aufnahmen eingewilligt habe, nur ausnahmsweise unter Vortrag plausibler Gründe seine einmal erteilte Genehmigung widerrufen dürfe.

Dieser plausible Grund sei durch den Arbeitnehmer darzulegen und sei nicht alleine in dem Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet.

Diese Rechtsprechung erleichtert künftig Arbeitgebern, fertiggestellte Werbevideos, aber vermutlich auch Lichtbilder (Gruppenbilder) auch nach Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers aus dem Unternehmen fortnutzen zu dürfen. Eine sicher zweckmäßige und den widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerecht werdende Entscheidung.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Bundesarbeitsgericht 8 AZR 1011/13

Die unerlaubte Veröffentlichung von Lichtbildern in sozialen Netzwerken kann Kündigung rechtfertigen