Auch langfristige zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Wohnung kann unzulässig sein


Der Bundesgerichtshof V ZR 178/14 hat zuletzt entschieden, dass auch die jahrzehntelange Nutzung eines Teileigentums als Wohnung entgegen der Teilungsvereinbarung, dennoch unrechtmäßig erfolgen könne.

Mietrecht LogoIm vorliegenden Fall hatte ein Miteigenümer sein Teileigentum, welches nach Teilungsvereinbarung als drei Hobbyräume, Vorratsraum und Keller, ausgewiesen war, als Wohnung gleich mehrfach vermietet. Erstmalige Vermietung als Wohnung erfolgte ab 1986. Zuvor hatte eine Eigennutzung vorgelegen. Sodann erfolgten mehrere Nachvermietungen. Eine Miteigentümerin machte ab 2008, mithin Jahrzehnte nach Erstvermietung erstmals Unterlasssungsansprüche gegen den Vermieter geltend, nachdem dieser Ende 2007 die streitgegenständlichen Räumlichkeiten erneut vermietet hatte. Dieser berief sich auf Vertrauensschutz und Verwirkung sowie Verjährung der Unterlassungsansprüche der klagenden Miteigentümerin.

Der für Wohnungseigentum zuständige 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschied nunmehr, dass die Miteigentümerin auch nach jahrzehntelanger zweckwidriger Nutzung, Unterlassungsansprüche gegen den Vermieter geltend machen könne (§§ 1004 BGB, 15 WEG).

Dieser könne sich auch nicht auf Verjährung berufen, da diese bei dem Dauertatbestand der zweckwidrigen Nutzung, nicht zu laufen begonnen habe. Eine Verwirkung scheitere am fehlenden Vertrauenstatbestand. Schließlich sei mit der letzten Neuvermietung Ende 2007 ein erneuter Verstoß gegen die Teilungsvereinbarung durch den Vermieter erfolgt. Es fehle damit an der notwendigen ununterbrochenen dauerhaften Einwirkung, welche Vertrauensschutz auslösen konnte.

Signatur Artikel Christoph Schupp