Umfassende Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen / Unwirksamkeit oder doch Auslegung?


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte für sog. umfassende Ausschlussklauseln zuletzt mit seiner Entscheidung BAG Entscheidung vom 26.09.2013 8 AZR 1013/12 fest, dass umfassende Ausschlussklauseln per se nicht unwirksam seien, sondern geltungserhaltend auszulegen wären.

Bei diesen umfassenden Ausschlussklauseln handelt es sich sozusagen um die Standardklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen, nämlich

3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem Anlass seiner Beendigung, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht wurden.

Nun hat das Landesarbeitsgericht Hamm diese Art von Ausschlussklauseln als Verstoß gegen das Transparenzgebot gewertet und sich damit in offenen Widerspruch zu dem Bundesarbeitsgericht begeben. In seiner Entscheidung LAG Hamm vom 09.09.2014 14 Sa 389/13 hält das Landesarbeitsgericht diese Klauseln, aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Das LAG Hamm hat die Revision zugelassen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht seine erst kürzlich getroffene Grundsatzentscheidung ändert und sich dem LAG Hamm anschießt.

Arbeitgebern hingegen ist anzuraten, ihre Ausschlussklauseln einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen, um allen Eventualitäten vorzubeugen und die verwendeten Klauseln den Anforderungen der §§ 202, 309 Nr. 7 BGB anzupassen.

Arbeitnehmer sollten im Streitfall sich nicht all zu schnell durch den Arbeitgeber auf diese Art von Ausschlussklauseln verweisen lassen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BAG 8 AZR 1013/12

LAG Hamm 14 Sa 389/13