Meinungsäußerung in Sozialen Medien – Auswirkungen auf den Arbeitsplatz


Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken gehören in den letzten Jahren immer mehr zu unserem täglichen Leben. Was aber, wenn die Mitteilungsbedürftigkeit des Postenden Bezug zum Arbeitgeber hat und letztlich die Schwelle des beleidigenden Charakters überschreitet?

Pöbeln in sozialen Netzwerken wie Facebook, Google + und Co. kann für Arbeitnehmer und ihr Arbeitsverhältnis gefährlich werden.

Facebook Post

So entschied bereits das Landesarbeitsgericht Hessen LAG Hessen 21 Sa 715/12, dass die Bezeichnung eines Gesellschafters der Arbeitgeberin als asozial, eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könne.

Der betroffene Arbeitnehmer hatte auf Facebook gepostet:

„ich kotze gleich…… so asoziale Gesellschafter gibt´s wohl kaum ein 2tes Mal: (Wieviele Lügen, sowie Gehälter bei Neulingen, welche vor dem Gesetz als „Sittenwidrig“ gelten, soll es noch geben :-(“

Das Landesarbeitsgericht stellte hierzu fest:

Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als die Bezeichnung der Gesellschafter als „asozial“ in dem A-Eintrag vom 21. Oktober 2011 eine grobe Beleidigung beinhaltet, die nicht mehr durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Da eine derartige Äußerung keinerlei sachliche Kritik mehr beinhaltet, dient sie ausschließlich dazu, die Gesellschafter der Beklagten persönlich herabzuwürdigen und sie pauschal zu verunglimpfen. Mit einer solchen unsachlichen, überzogenen und groben Meinungsbekundung verletzt der Kläger die ihm obliegende arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Gleiches gilt für die Äußerung „ich kotze gleich“, mit der der Kläger in grober, drastischer und damit völlig unangebrachter Weise seine Missachtung zum Ausdruck gebracht hat. Diese Äußerungen sind somit an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.

Im Ergebnis hatte die Kündigung lediglich aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände, insbesondere des seit Jahrzehnten bestehenden beanstandungslosen Arbeitsverhältnisses, keinen Bestand. Der Arbeitnehmer sollte allerdings auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu seinen Gunsten, nicht vertrauen. Es handelt sich vielmehr um eine jeweils im Ergebnis völlig offene Einzelfallentscheidung.

Ganz so viel Nachsicht hatten z. B. die Richter des Landesarbeitsgerichts LAG Hamm in ihrer Entscheidung 3 Sa 644/12 im Fall eines pöbelnden 26-jährigen Auszubildenden nicht. Sie hielten die fristlose Kündigung des Arbeitgebers für berechtigt.

Arbeitnehmer können sich aufgrund der Vielzahl an Freunden, welche dieser Post erreicht auch nicht darauf berufen, dass die Äußerung in ihrer Privatsphäre verblieben wäre, zumal für den Postenden nicht klar ist, wer alles den Post teilt. Vorsicht ist also auch hier besser, als später das Nachsehen zu haben.

 Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Beleidigungen bei Facebook und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses