Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters – Stärkung der Rechte des Vermieters


Die Vermieterrechte wurden durch das jüngste BGH-Urteil (BGH Urteil vom 04.03.2015, VIII ZR 166/14) gestärkt.

Bei der Eigenbedarfskündigung ist das Erlangungsinteresse des Vermieters und das Bestandsinteresse des Mieters abzuwägen. Dabei müssen die Belange beider Seiten berücksichtigt  und in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Der Eigenbedarf des Vermieters ist von diesem ernsthaft zu verfolgen, er muss von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen und nicht missbräuchlich sein. Rechtsmissbräuchlichkeit liegt dann vor, wenn etwa der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann. Auch kann der Mieter über die sogenannte Sozialklausel Härtegründe vorbringen.

Zu dem weit überhöhten Wohnbedarf entschied der BGH nun:

„Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen.“

Weiter stellte der BGH fest:

Text Rechtsmissbrählichkeit Eigenbedarf

Pauschale Richtwerte, ab wann nicht nur überhöhter, sondern weit überhöhter Wohnbedarf vorliegt, gibt es nicht.

 Signatur Artikel Christoph Schupp

BGH, Urteil vom 04.03.2015, VIII ZR 166/14