Urlaub nach langanhaltender Erkrankung / Verfall


Die Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf halten die Regelung über den Verfall von Urlaubsansprüchen im fortdauernden Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 3 BUrlG) für entsprechend anwendbar.

Text § 5 BUrlG

Demnach könnten Urlaubsansprüche bei anhaltender Erkrankung im vorangegangenen Jahr auch im Folgejahr noch genommen werden. In der Erkrankung wäre ein dringender in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund zu erachten. Auch eine Übertragung auf ein weiteres Folgejahr soll unter den Voraussetzungen der fortdauernden Erkrankung möglich sein.
So konnte ein Arbeitnehmer, welcher in den gesamten Jahren 2013 und 2014 arbeitsunfähig erkrankt war und im Jahre 2015 seinem Arbeitgeber wieder mit der Arbeitskraft zur Verfügung stand, seinen Urlaub der Jahre 2013 und 2014 noch in natura antreten, soweit der Urlaubsantritt vor dem 31. März 2015 erfolgte.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erläuterte hierzu:
Zitat LAG Düsseldorf 17 Sa 379-10

Das Landesarbeitsgericht Köln führt hierzu aus:

Zitat LAG Köln 12 Sa 38-10

Dem entgegen wären einzelvertragliche Vereinbarungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen im Krankheitsfall grundsätzlich statthaft, soweit hierdurch nicht der gesetzliche Mindesturlaub angetastet wird. Hierzu führt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf weiter aus:

Zitat BAG 24-03-2009
Derartige Verfallfristen sind allerdings selten in Arbeitsverträgen vorgesehen. Jedoch selbst wenn eine solche Regelung im Einzelfall vorgesehen sein sollte, müsste diese noch der Allgemeinen Klauselkontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten.
Arbeitgebern ist daher anzuraten, einzelvertragliche „echte Individualvereinbarungen“ für diesen Fall zu treffen. Arbeitnehmer, welche sich Arbeitsverträgen, welche solche Ausschlussklauseln vorsehen, ausgesetzt sehen, sollten sich Rechtsrat dazu einholen, ob die betreffende Klausel nicht nach §§ 305, 307 BGB unwirksam ist.
Inwieweit sich die Rechtsansicht der beiden Landesarbeitsgerichte mit der jüngeren europarechtlich ausgeprägten Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Einklang bringen lässt, bleibt zuzuwarten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als dass der Europäische Gerichtshof eine „Deckelung der Ansprüche“ auf einen Übertragungszeitraum von 18 Monaten für ausreichend erachtet.
Signatur Artikel Björn-M. Folgmann