Preisanpassungsklauseln gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften teilweise unwirksam


Wohnungseigentümergemeinschaften können sich teilweise darüber erfreuen, dass im Einzelfall Preisanpassungsklauseln (sog. Spannungsfallklauseln) in Gaslieferungsverträgen unwirksam sein können.

Der Bundesgerichtshof hatte sich gleich bei mehreren Sachverhalten mit der Fragestellung zu beschäftigen, ob Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbraucher i. S. d. §§ 305 ff. BGB anzusehen sind und damit die durch die Versorger verwendeten Preisanpassungsklauseln einer Klauselkontrolle unterliegen. Für dieser Art von Klauseln hatte der Bundesgerichtshof bereits festgestellt, dass sie gegenüber Verbrauchern unwirksam, gegenüber Unternehmern aber voll wirksam sein können.

In dem Fall BGH VIII ZR 243/13 ging es immerhin um einen Betrag in Höhe von rund 185.000,00 €.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Wohnungseigentümergemeinschaften zumindest dann als Verbraucher einzuordnen seien, wenn zumindest eines der Mitglieder weder einer gewerblichen, noch einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehe; diese Einordnung begründete der Bundesgerichtshof im wesentlichen mit der Art und Weise, wie der einzelne Betroffene Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft werde. Es handele sich nämlich um eine, mit dem Erwerb des Wohnungseigentums verbundene, gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft. Mit einer solchen gesetzlich angeordneten Mitgliedschaft könne sich der Verbraucher als Einzelperson aber nicht seiner Verbrauchereigenschaft begeben.

Wohnungseigentümergemeinschaften ist daher dringend anzuraten, bereits jetzt ihre Gaslieferungsverträge zu überprüfen und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.

Signatur Artikel Christoph Schupp

Bundesgerichtshof BGH VIII ZR 243/13

Bundesgerichtshof BGH VIII 360/13

Bundesgerichtshof BGH VIII ZR 109/14