BVerfG kippt "Kuckuckskind-Rechtsprechung" des BGH


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 09.11.2011, XII ZR 136/09, dem Scheinvater einen Anspruch gegen die Mutter auf „Auskunft über die Person, die ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat“ zugesprochen.

Dieser Anspruch ergebe sich laut BGH aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Aufgrund dieser richterlichen Rechtsfortbildung ist es dem Scheinvater möglich, seinen Unterhaltsregress gegen den tatsächlichen Vater vorzubereiten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diesen Anspruch nun verneint, da die verfassungsrechtlich geschützte Intimsphäre und damit das Persönlichkeitsrecht der Mutter schwerer wiege, als die Stärkung des einfachgesetzlichen Regressanspruches des Scheinvaters.

Vorliegend sei es Aufgabe des Gesetzgebers die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Ob der Gesetzgebers sich dieser Notwendigkeit annehmen wird, bleibt allerdings offen.

signatur-artikel-nadine-becker

BGH Urteil vom 09.11.2011-XII ZR 136/09

BVerfG 1 BvR 472/14