Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag


Was bereits seit längerer Zeit zu vermuten war, hat nun das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung BAG 6 AZR 82/14 festgestellt:

Ein Klageverzicht in einem von einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen dürfte.

Das Bundesarbeitsgericht stellt damit klar, dass bei Vorliegen einer solchen Konstellation das rechtliche Schicksal der Aufhebungsklausel, dem rechtlichen Schicksal einer Überprüfung der fiktiven angedachten Kündigung folgt. Hätte der Arbeitgeber die Kündigung rechtmäßig aussprechen dürfen, kann der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Klage wirksam verzichten. Hätte der Arbeitgeber diese Kündigung nicht aussprechen dürfen, so ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwirksam, mit der Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer Klage gegen den Aufhebungsvertrag erheben kann.

Bei Vorliegen einer solchen Konstellation haben deshalb die Instanzgerichte zudem zu überprüfen, ob nicht die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Drohung mit einer Kündigung auch eine widerrechtliche Drohung darstelle. Bei Widerrechtlichkeit der Drohung käme nämlich spätestens mit Klageerhebung eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages gemäß § 123 BGB in Betracht.

Die Zulässigkeit der Klage, aber auch die Begründetheit der Klage, richten sich demnach ganz maßgeblich nach dem Schicksal einer fiktiven Kündigung. Diese Rechtsprechung wird aufgrund ihrer potentiellen Rechtsfolgen zukünftig ganz maßgebliche Bedeutung für Arbeitgeber im Umgang mit Arbeitnehmern, welchen eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden könnte, haben.

Der wirksame Abschluss eine Aufhebungsvertrages mit einem Arbeitnehmer – unter gleichzeitigem Verzicht auf die Klageerhebung – wird aufgrund dieser Rechtsprechung ganz maßgeblich erschwert.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Pressemitteilung Nr. 11/15