Schwarzarbeit durch Handwerker und Werklohnanspruch


Wir hatten bereits berichtet,

dass bei vereinbarter Schwarzarbeit, der Unternehmer keine Pflicht zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Auftraggeber hat.

Diese Rechtsprechung wird aufgrund einer ganz aktuellen Entscheidung des Bundesgerichshofs BGH VII ZR 241/13 ergänzt. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Ersatzforderung eines Unternehmers aufgrund Abrede der Schwarzarbeit mit einem Gegenwert von 13.800,00 € zu befassen. Der Unternehmer hatte mit dem Auftraggeber eine Nebenabrede getroffen, dass ein Anteil von 5.000,00 € „ohne Rechnung“ erbracht werden sollte. Der Auftraggeber zahlte überhaupt keinen Betrag an den Unternehmer. Hiergegen richtete sich die Klage des Unternehmers.

Der Bundesgerichtshof stellt – unter Bezugnahme auf das ab dem 23. Juli 2004 geltende Schwarzarbeitsgesetz fest:

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.

Mit dieser Entscheidung rundet der Bundesgerichtshof vorzitierte Rechtsprechung ab. Demnach steht aufgrund der Entscheidungen BGH VII ZR 6/13 und BGH VII ZR 241/13 fest, dass aus Schwarzgeldabreden zwischen Unternehmer und Auftraggeber weder der Unternehmer seinen Werklohn einklagen, noch der Auftraggeber Mängelbeseitigungsansprüche geltend machen kann.

Der Bundesgerichtshof begründet dies vor allen Dingen mit der Nichtigkeit der vertraglichen Abrede über die Erbringung von Teilleistungen gegen Schwarzgeld.

Signatur Artikel Daniel Dose