Neuauflage zur Entscheidung über das Kopftuchverbot


Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das BVerfG entschieden, dass das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit auch den Schutz und die Freiheit gewährleistet, dass Lehrkräfte in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule Kopftuch tragen können. Von dieser äußerlichen religiösen Bekundung muss danach nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen, um ein Verbot nach § 57 IV 1,2 SchulG NRW zu rechtfertigen.

Der Erste Senat entfernt sich damit von der Entscheidung des Zweiten Senats vom 24.09.2003 (BVerfGE 108,282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Regelung überlassen hatte, inwieweit religiöse Bezüge in der Schule zugelassen werden sollten.

signatur-artikel-nadine-becker

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 14/2015 vom 13.03.2015

Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/19