Beerdigungskosten – Wer muss zahlen?


Die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt der Erbe, § 1968 BGB.

Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass dieser auch das Recht und die Pflicht hat, für die Beerdigung des Erblassers zu sorgen und die Art und Weise der Bestattung zu bestimmen (Totenfürsorge). Dies ist Angelegenheit der nächsten Angehörigen. Damit können der, der die Beerdigung ausrichtet und der, der die Kosten zu tragen hat, divergieren.

Derjenige, der die Beerdigung vorgenommen hat, hat nach § 1968 BGB gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Kosten der standesgemäßen Beerdigung. Die Reihenfolge, in der die Hinterbliebenen zur Ausübung der Totenfürsorge berufen sind, regelt das Bestattungsgesetz NRW wie folgt: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder.

Allerdings kann der Erblasser auch selbst Anordnungen hinsichtlich der Art und Weise seiner Bestattung treffen, was naturgemäß nicht in einem Testament erfolgen sollte, da bis zur Testamentseröffnung die Bestattung bereits erfolgt ist. Ein sogenannter Bestattungsvorsorgevertrag kann mit den jeweiligen Bestattungsunternehmen geschlossen und dort hinterlegt werden.

Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen oder haben alle das Erbe ausgeschlagen, haften die Unterhaltspflichtigen des Erblassers.

Sind weder Erben vorhanden noch unterhaltspflichtige Angehörige, besteht eine Zahlungspflicht auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht. Für die Kosten der Bestattung des Erblassers aufzukommen haben danach Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Personensorgeberechtigte und Betreuer, soweit diese den Aufgabenbereich der Personensorge haben. Diese Pflicht trifft auch die die Erbschaft ausschlagenden Angehörigen. Ebenso bleibt diese Bestattungspflicht bestehen, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Verpflichteten bereits seit längerer Zeit keine persönliche Beziehung mehr stattgefunden hat. Auch lassen gestörte Familienverhältnisse die Bestattungspflicht nicht entfallen.

Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht kann jedoch unter engen Voraussetzungen entfallen, dies dann, wenn der Bestattungsverpflichtete in finanzieller Hinsicht nicht leistungsfähig ist, sowie wenn es dem Bestattungspflichtigen nicht zuzumuten ist, wegen grober Unbilligkeit aus persönlichen Gründen, vor allem bei erheblichen Störungen der Familienbeziehungen, die Kosten zu tragen.

Dies ist in NRW in Anlehnung an die Bestimmungen in § 1611 I BGB iVm § 1579 BGB dann der Fall, wenn der Verstorbene sich eines schweren Vergehens gegen den Pflichtigen schuldig gemacht oder längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

signatur-artikel-nadine-becker