"schrifltiche" Kündigung per E-Mail


Ist die Schriftform zur Abgabe einer Willenserklärung, z. B. einer Kündigung wirksam vereinbart worden, so gilt grundsätzlich das gesetzliche Schriftformerfordernis i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB als vereinbart.

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Demnach ist grundsätzlich die Kündigung per einfacher E-Mail ohne Signatur (vgl. § 126 Abs. 3 BGB) unwirksam erfolgt. Der allgemeinen Klauselkontrolle unterliegen jedoch solche Schriftformvereinbarungen, welche lediglich aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen den Parteien vereinbart werden sollten.

Das Landgericht München 12 O 19571/13 sah in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2014 einen Verstoß gegen § 307 BGB und aufgrund spezieller Klauselkontrolle gegen § 309 Nr. 13 BGB. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte einer Anbieter von Internetdienstleistungen besondere weitere Erfordernisse an das Schriftformerfordernis der Kündigung gebunden.

Das Gericht sah zunächst in der streitgegenständlichen Klausel, welche neben der Schriftform, die Angabe weiterer Erfordernisse vorsah, als besondere Schriftform i. S. d. § 309 Nr. 13 BGB vor.

Die inkriminierte Klausel verstoße demnach gegen § 309 Nr. 13 BGB und § 307 BGB.

Für die Kündigungserklärung schreibe die Klausel die Schriftform vor, darüber hinaus würden jedoch weitere Formerfordernisse aufgestellt, nämlich die Mitteilung des Benutzernamens, der Kundennummer sowie der Transaktions- bzw. Vorgangsnummer. Nach dem Wortlaut der Regelung reiche es nicht aus, dass der Verbraucher seinen Namen mitteile und einen Benutzernamen. Damit werde die Kündigung an Formen gebunden, die über die reine Schriftform hinausgingen.

§ 309 (13) BGB eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

 Zudem ging das Gericht auch davon aus, dass ein Verstoß gegen die allgemeine Klauselkontrolle des § 307 Abs. 1 und 2 BGB vorliege. Das Gericht führte hierzu aus:

Es falle auf, dass die Kündigung bei kostenlosen Vertragsverhältnissen und kostenpflichtigen unterschiedlich ausgestaltet sei. Aber bereits das Erfordernis der Schriftform führe zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB. Aus dem Bedingungswerk ergebe sich, dass der Verbraucher die Erklärungen zum Vertragsabschluss ausschließlich über den Telemediendienst abgeben könne. Das gesamte Leistungspaket sei auf digitale Kommunikation ausgerichtet. Eine irgendwie geartete Kontaktaufnahme in Schrift- oder Textform sei ansonsten nicht vorgesehen. Das Formerfordernis beziehe sich ausschließlich auf die Kündigungserklärung des Kunden .

§ 307 (1) BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 
§ 307 (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.    mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist
Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er, soweit das Gesamtpräge des Vertrages von Formfreiheit geprägt ist und auch keine gesezliche Schriftform vorgesehen ist, eine Kündigung in reiner Textform zumindest dann ausreichend ist, um eine Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn keine individuelle Vereinbarung zwischen ihm und einem Unternehmer getroffen wurde. Für diesen Fall bedarf es auch keiner eigenhändigen Unterschrift, sodass die Mitteilung mittels nicht signierter E-Mail ausreichend ist.
Diese Voraussetzungen dürften auf viele mit Internetunternehmen geschlossenen Vereinbarungen zutreffen.
Im Zweifel sollte man jedoch, um bei Dauerschuldverhältnissen nicht von der Überraschung einer unwirksamen Kündigung betroffen zu sein, die zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen im vorab der Kündigung, überprüfen lassen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann