Karneval gefeiert – aber hoffentlich richtig?


Die fünfte Jahreszeit ist dem Rheinländer, insbesondere dem Kölner heilig!

Es wird viel und heftig gefeiert. Manchmal jedoch kommt der „Kater“ nach der jecken Zeit anders, als gedacht. Lebt man hierbei nach dem Kölschen Grundgesetz, so sollte nicht viel schiefgehen. Denkt man!

Et hätt noch emmer joot jejange!

Oder?

Insbesondere im Arbeitsrecht können sich Probleme ergeben. Man hat sich die obligatorische Grippe eingefangen, Veilchendienstag kann man ja auch noch feiern. Man kommt zu spät zur Arbeit. Aber es ist ja Aschermittwoch. Und was soll’s?! Der Chef hat ja Weiberfastnacht nicht freigegeben, also selber schuld?

Betrachten wir aber einmal das bunte Treiben chronologisch:

Weiberfastnacht

Toller Chef! Es findet seit Jahren eine Betriebsfeier statt.

Über die Strenge geschlagen und der Kopierer ist futsch! Der Chef wird sich spätestens Aschermittwoch freuen. Nur wer zahlt den Schaden?

Bei der Arbeitnehmerhaftung gilt grundsätzlich eine abgestufte Schadensverteilung je nach Verschuldensmaßstab. Nur bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz muss der Arbeitnehmer Ersatzansprüche des Arbeitgebers fürchten.

Vielleicht kommt, je nach den äußeren Umständen aber dennoch eine Abmahnung auf den Arbeitnehmer zu. Denn auch die Feier des Arbeitgebers stellt keinen rechtsfreien Raum dar!

Über die Strenge geschlagen und am kaputten Glas des Mitarbeiters geschnitten. Wer zahlt das Schmerzensgeld und die Rechnung für die Reinigung?

Grundsätzlich weder der Chef, noch der Kollege! Während der Arbeit, also auch auf dienstlichen Feiern gelten grundsätzlich die besonderen Maßstäbe der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur in Ausnahmen haften Dritte, also der Arbeitgeber oder der Kollege.

Der Chef entscheidet, dieses Jahr gibt es keinen Urlaub für die Belegschaft. Der Arbeitnehmer denkt, so ein Quatsch. Wir haben schon immer frei bekommen. Ich geh feiern, egal, ob der „Alte“ das will. Und was macht der Chef Aschermittwoch?

Im Zweifel eine Abmahnung aussprechen und den Lohn für den betrefflichen Tag nicht zahlen. Zwar hat der Arbeitnehmer im Zweifel einen Anspruch auf bezahlten Urlaub aufgrund betrieblicher Übung. Jedoch stellt das Verhalten dennoch eine Arbeitsverweigerung dar. Es besteht nämlich kein Anspruch auf Selbstbeurlaubung. Will der Chef also nicht, muss der Arbeitnehmer, ist es ihm so wichtig, die Beurlaubung auf dem Wege der einstweiligen Verfügung herbeiführen. Dies gilt für alle Tage rund um den Straßenkarneval. Sie sind nämlich keine gesetzlichen Feiertage i. S. d. Feiertagsgesetzes NRW.

Freitag Morgen

Nicht frei und müde?! Es gibt da ja viele Möglichkeiten denkt der findige Jecke.

a) Gehe ich halt zum Arzt!

b) Später ist auch noch früh genug!

Eine gute Idee?

Schreibt der Arzt am Freitag wegen Krankheit arbeitsunfähig, so hat der Arbeitgeber im Zweifel zunächst diese ärztliche Bescheinigung zu akzeptieren. Neben dem schalen Beigeschmack kann der Arbeitgeber aber bei begründeten Zweifeln zunächst einmal die Sache überprüfen und in Einzelfällen die Lohnzahlung verweigern. Solche Anhaltspunkte können sich z. B. aus einer Vorankündigung des Arbeitnehmers ergeben. Ungünstig ist indes auch, wenn der Arbeitnehmer just am Tage der Erkrankung heftig beim Feiern gesehen und bestensfalls noch fotografiert wird. Hier drohen auch Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar die verhaltensbedingte Kündigung.

Zu spät kommen ist hingegen auch keine gute Idee. Wer Feiern kann, kann nämlich auch arbeiten. Der Arbeitgeber könnte also abmahnen und den Lohn kürzen.

Samstag

Alles klar! Ab zur nächsten Party!

Ein wenig über den Chef lästern gehört ja auch dazu. Und überhaupt ist der Chef ja ohnehin ein Arschloch und Ausbeuter sowie Sklawenhändler und Betrüger und, und, und!

Allerdings sieht der Kollege das anders, der eben auf der Party erschienen ist, und nun?

Je nach Art der verbalen Entgleisung kann auch außerdienstliches Verhalten, welches sich geschäftsschädigend auswirken kann, eine arbeitsrechtliche Sanktion nach sich ziehen. Meinungsäußerungsfreiheit ja, aber mit der gebotenen Zurückhaltung.

Sonntag

Heute mal ausruhen. Montag ist ja de Zoch!

Rosenmontag

Der Chef hat frei gegeben. Also alles Palletti. Der Zoch kütt!

Aber die Schachtel habe ich nun wirklich nicht gesehen! Und erkältet bin ich nun auch!

Veilchendienstag

Krank! Platzwunde am Kopf – getackert, Grippe, der Blick des Chef unbezahlbar.

Der Chef muss dennoch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zahlen. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kommt der Wegfall dieser Verpflichtung bei selbst herbeigeführter Erkrankung in Betracht.

Aschermittwoch

Alles ist vorbei!

Aber nicht vergessen, auch nach der Nubbel-Verbrennung beginnt der nächste Arbeitstag pünktlich!

Hoffentlich alles richtig gemacht? Na dann, auf ein neues im nächsten Jahr.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann