Vermietung der Wohnung an Touristen ("airbnb")


Der Mieter darf dem Grunde nach, seine ihm durch den Vermieter nur zu eigenen Gebrauch überlassene Wohnung, nicht an Touristen vermieten. Mahnt der Vermieter den Mieter wegen dieser Art von nicht erlaubter Nutzung der Wohnung ab und unterlässt der Mieter dennoch die Vermietung nicht , so kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen.

Das Landgericht Berlin bestätigte mit Beschluss vom 3. Februar 2015 67 T 29/15 die Entscheidung der I. Instanz. Das Landgericht Berlin stellte fest:

Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über „airbnb“ angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Darüber hinaus stellte das Landgericht Berlin fest, dass die Berechtigung zur Kündigung selbst dann bestünde, wenn der Mieter zwar die Wohnung nicht mehr vertragswidrig vermiete, aber dennoch das Angebot auf „airbnb“ aufrechterhalte.

Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache ab, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in der Regel auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach erfolgter Abmahnung ein über „airbnb“ geschaltetes Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrechterhält, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt.

Das Landgericht Berlin nimmt insoweit auch Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH VIII ZR 210/13, verkündet am 08. Januar 2014. Der Bundesgerichtshof hatte bereits dort festgestellt:

Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.

Das Landgericht Berlin folgerte demnach, in wohl nicht zu beanstandender Art und Weise, dass soweit eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung noch nicht die tageweise Vermietung erlaube, dann erst recht die Erlaubnis für kurzfristige Vermietungen sich nicht aus einem Mietvertrag, ohne eine solche generelle Erlaubnis schließen lasse.

Mieter, gerade in Ferienregionen und in Großstädten, welche sich ihr Einkommen etwas aufbessern wollen, sollten diese Entscheidungen ernst nehmen und sich im Zweifel diese Nutzung lieber im Vorfeld durch den Vermieter genehmigen lassen.

Signatur Artikel Christoph Schupp