Kündigung der Wohnung ("Geld hat man zu haben")


Ist der Mieter. welcher Sozialleistungen beantragt, aufgrund verspäteter Bearbeitung eines Leitungsantrages zur Übernahme von Wohnkosten durch die Sozialbehörde, nicht in der Lage, die Miete pünktlich zu zahlen, so kann dieser Umstand, bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.

Im konkreten Fall war ein Mieter, wiederholt durch verspätete Leistungsbewilligung der zuständigen Behörde mit seinem geschuldeten Mietzins, in erheblichen Zahlungsrückstand geraten. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Er erhob Räumungs- und Herausgabeklage und bekam nun letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof BGH VIII ZR 175/14 recht. Der 8. Senat des Bundesgerichtshofs begründete die Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden.

Vermieter müssen sich also durch Mieter mit Bezug von Sozialleistungen nicht auf den Bearbeitungsstand der Behörde durch den Mieter verweisen lassen.

Bei Bedarf sollten sie rechtzeitig Rechtsrat einholen!

Signatur Artikel Christoph Schupp